

Der Verein bezieht sich auf die historischen Traditionen Magdeburger Kaufleute, die sich bis zum Anfang des 19. Jahrhundert in einer Kaufleute-Brüderschaft organisiert hatten, aus der sodann durch den Zusammenschluss mit Anderen die Handelskammer und letztlich die Industrie- und Handelskammer hervorgegangen sind. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen "Kaufleute-Brüderschaft zu Magdeburg e. V.".
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und fördert die Interessen der Mitglieder auf allen Gebieten des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens sowie deren Initiativen zum Nutzen des Gemeinwesens in Magdeburg.
Sitz des Vereins ist Magdeburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitglieder sind überwiegend Kaufleute und Angehörige solcher
Berufe, die sich mit der Kaufmannschaft besonders verbunden fühlen. Mitglied
kann werden, wer von einem Mitglied zur Aufnahme empfohlen wird. Die Aufnahme
erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
Die Mitglieder sollten regelmäßig an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen
und auf Empfehlung des Vorstandes die Vereinsarbeit aktiv und mit persönlichem
Engagement gestalten. Die Mitgliedschaft erlischt:
Von jedem Mitglied werden eine Aufnahmegebühr und ein jährlicher
Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der
Aufnahmegebühr obliegt der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zahlen keinen
Mitgliedsbeitrag.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.März des Kalenderjahres zu
begleichen.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Halbjahr statt. Jede Mitgliederversammlung ist mindestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt und umfasst 5 Personen, die folgende Aufgaben eigenständig festlegen:
Für alle männlichen Personalbezeichnungen in dieser Satzung gelten adäquat ebenso die weiblichen.
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder beim Vorstand einen entsprechenden Antrag stellt. Zur Beschlussfassung über diesen Antrag beruft der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder sich für die Auflösung entscheiden. Über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens wird gleichzeitig beschlossen.